Satzung des Vereins

"Bad Arolser Handel, Handwerk und Gewerbe e.V.“

§ 1

Der Verein führt den Namen „Bad Arolser Handel, Handwerk und Gewerbe“.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Arolsen (VR 189) eingetragen.

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Bad Arolsen.

§ 2

Der Verein bezweckt in der Hauptsache die Förderung seiner Mitglieder durch bildungs- und berufsfördernde Bestrebungen, Aufrechterhaltung eines leistungsfähigen und angesehenen Berufsstandes und die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Bad Arolsen.

Unmittelbare wirtschaftliche Vorteile erstrebt der Verein weder für sich selbst, noch für seine Mitglieder. Er unterhält auch keinen nach außen gerichteten auf Gewinn zielenden Geschäftsbetrieb.

Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3

Mitglied kann jede Person oder jedes Unternehmen werden, das oder die die Wirtschaft Bad Arolsens fördern möchte.

Die Mitgliedschaft wird begründet durch Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht entbunden, haben Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten und können als Berater in allen Gremien des Vereins tätig sein. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, wenn sie sich um die Entwicklung des Vereins nachhaltig verdient gemacht haben.

Die Mitgliedschaft endet

1) durch Austritt, der schriftlich den Vorstand, mit einer Frist von einem Monat, zu jedem Jahresende erklärt werden kann,

2) durch Tod,

3) durch Ausschluss.

   Der Ausschluss ist zu erklären durch Mitteilung eines Beschlusses des Vorstandes

a)  bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

b)  wegen unehrenhafter Handlungen,

c)  wegen Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren,

d)  wegen vereinsschädigenden Verhaltens.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gesamtvorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 4

Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben und können gewählt werden.

Die Mitglieder zahlen die Jahresbeiträge aufgrund der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung bis zum 1. April eines jeden Jahres. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung. Abweichungen von den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beiträgen sind nicht zulässig.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Die Organe des Vereins sind:

a)   die Mitgliederversammlung,

b)   der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus:

  • dem ersten Vorsitzenden

  • dem zweiten Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer

Es können weitere Beisitzer durch den Vorstand berufen werden. Sie werden in der nächsten Jahreshauptversammlung bestätigt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende jeder für sich.

Jeder von beiden hat Einzelvertretungsbefugnis. Die beiden Vorsitzenden mit dem Schatzmeister und dem Schriftführer bilden den erweiterten Vorstand.

Alle zusammen sind der Gesamtvorstand.

Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den Verein im Rahmen der Satzung zu leiten und die Beschlüsse der Hauptversammlung auszuführen.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, in einfacher Mehrheit gefasst.

Briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

Alle Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung - in geheimer Wahl nur auf besonderen Antrag -  für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.

·    der erste Vorsitzende

·    der zweite Vorsitzende

·    der Schatzmeister

·    der Schriftführer

Kein Vereinsmitglied kann mehr als eine Funktion im Vorstand übernehmen.

§ 7

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der einer der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit zwei Wochen Frist durch Brief einzuladen hat.  Diese Jahreshauptversammlung soll jeweils im ersten oder zweiten Quartal des Jahres stattfinden.

Auf Antrag von mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag der einfachen Mehrheit des erweiterten Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit zwei Wochen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben.

Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand eine Woche vor der ordentlichen Hauptversammlung bzw. vor einer außerordentlichen Hauptversammlung eingehend, gestellt werden.

Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn termingerecht eingeladen wurde. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht. Abgestimmt wird offen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahlen des Vorstandes, der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstandes, Berufung der Mitarbeiter in den Arbeitsgruppen, Satzungsänderung, Auflösung des Vereins.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzen zu unterschreiben.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder in den Mitgliederversammlungen, die ihrer Beitragspflicht bis zum laufenden Jahr voll erfüllt haben.

§ 8

Satzungsänderungen und Auflösungsbeschluss bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Eine beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden.

§ 9

Nach Auflösung ist ein Liquidator zu bestellen.

§ 10

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 1.000,00 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 1.000,00 Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses des erweiterten Vorstandes.


§ 11

Es müssen zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

Bad Arolsen, den 2. März 2012